Ab dem 27. September 2026 darf in der EU kein Produkt mehr «klimaneutral» heissen, nur weil irgendwo CO₂-Zertifikate eingekauft wurden. Das klingt nach Brüssel und weit weg. Ist es nicht.
Denn erstens reicht die Regel über die EU-Grenze hinaus, sobald ein Schweizer KMU Endkunden in der EU bedient. Und zweitens hat die Schweiz mit dem eigenen Gesetz schon am 1. Januar 2025 vorgelegt, leiser, aber mit Folgen. Wer also denkt, das Thema betreffe nur grosse Konzerne mit Brüsseler Lobbybüro, liegt falsch.
Ich nehme die Sache hier auseinander: was tatsächlich kommt, was schon gilt, wann es dich erwischt und wo die Stolperfallen liegen.
Kurz vorab: Green Claims Directive ≠ EmpCo
Viel Verwirrung entsteht durch zwei Namen, die durcheinandergeworfen werden.
Die Green Claims Directive (GCD) wäre das grosse Regelwerk gewesen, mit Pflicht zur wissenschaftlichen Begründung, externer Prüfung und standardisierten Nachweisen für jede ausdrückliche Umweltaussage. Die EU-Kommission hat am 20. Juni 2025 die Absicht erklärt, den Vorschlag zurückzuziehen, die finalen Verhandlungen wurden abgesagt [1]. Formal zurückgezogen ist die GCD bis heute nicht, sie liegt aber ohne Zeitplan auf Eis [2]. Auf sie zu warten oder zu hoffen, ist deshalb keine Strategie.
Was wirklich verbindlich wird, ist die EmpCo-Richtlinie, offiziell Richtlinie (EU) 2024/825 «Empowering Consumers for the Green Transition». Sie ist seit dem 26. März 2024 in Kraft, die EU-Staaten mussten sie bis 27. März 2026 in nationales Recht überführen, und ab dem 27. September 2026 gilt sie verbindlich in allen Mitgliedstaaten [3]. EmpCo erfindet kein neues System, sondern verschärft zwei bestehende EU-Gesetze: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechte-Richtlinie [3]. Heisst praktisch: Die Durchsetzungsmechanismen stehen längst.
Die vier Verbote, die ab September 2026 ohne Einzelfallprüfung gelten
EmpCo ergänzt die «schwarze Liste» der immer unlauteren Praktiken. Vier davon treffen Nachhaltigkeitskommunikation direkt [4]:
- Pauschale Umweltaussagen ohne Beleg. «Nachhaltig», «grün», «umweltfreundlich», «klimaneutral» – erlaubt nur noch, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung dahintersteht, etwa ein EU-Umweltzeichen. Ohne Nachweis im selben Werbemittel: raus.
- Klimaneutralität auf Produktebene durch Kompensation. Ein Produkt darf sich nicht «klimaneutral» nennen, wenn die Aussage allein auf gekauften Zertifikaten ausserhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruht [5].
- Selbstgebastelte Nachhaltigkeitssiegel. Eigene grüne Badges ohne zertifiziertes, unabhängig geprüftes System sind nicht mehr zulässig.
- Vage Zukunftsversprechen. «Klimaneutral bis 2030» ist nur erlaubt mit klarem, öffentlich einsehbarem Umsetzungsplan und unabhängiger Kontrolle.
Wichtig, weil oft übersehen: Erfasst werden nicht nur Wörter, sondern auch Bilder. Ein grünes Blatt neben dem Wort «natürlich» kann bereits als freiwilliges Nachhaltigkeitssiegel gelten [4]. Und es gibt keine Ausnahme für Kleine. Ein Start-up mit drei Leuten haftet gleich wie ein DAX-Konzern.
Was bleibt erlaubt: Über die eigene Klimastrategie auf Unternehmensebene zu sprechen, in Zertifikate zu investieren und das auch zu sagen. Der saubere Weg heisst Contribution Claim, also «Wir investieren in zertifizierte Klimaschutzprojekte», statt dem Produkt das Etikett «klimaneutral» aufzudrücken [5]. Der Unterschied ist nicht Kosmetik. Er ist die ganze Pointe der Regel.
Und die Schweiz? Hat schon am 1. Januar 2025 geliefert
Hier wird es für hiesige KMU konkret. Im Rahmen der CO₂-Gesetz-Revision (beschlossen am 15. März 2024) wurde das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ergänzt. Seit dem 1. Januar 2025 gilt Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG [6]. Unlauter handelt demnach, wer:
«Angaben über sich, seine Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können.»
Klingt harmlos. Ist es nicht, denn der entscheidende Effekt ist die Beweislastumkehr: Nicht mehr der Kläger muss beweisen, dass deine Klimaaussage falsch ist. Du musst belegen, dass sie stimmt [7]. Wer das nicht kann, ist im Risiko, unabhängig von der Absicht.
Zwei Präzisierungen, die in vielen Beiträgen untergehen:
Die Schweizer Regel ist enger als EmpCo. Lit. x betrifft nur die Klimabelastung, also CO₂- und Treibhausgasaussagen. Andere Umweltbehauptungen – «recyclebar», «biologisch abbaubar», «aus nachhaltiger Produktion» – fallen weiterhin unter den allgemeinen Irreführungstatbestand von Art. 3 lit. b UWG [8]. Sie sind also nicht frei, nur über eine andere Tür angreifbar. EmpCo dagegen packt das gesamte Spektrum frontal an und verbietet zusätzlich Kompensations-Claims und Selbstsiegel ausdrücklich.
Die Zähne sind real. Verstösse gegen das UWG können zivilrechtlich (Unterlassung, Beseitigung) und strafrechtlich verfolgt werden, bei vorsätzlichem unlauterem Verhalten auf Antrag bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe [9]. Klageberechtigt sind nicht nur Mitbewerber, sondern auch Kundschaft, Berufs- und Wirtschaftsverbände, Konsumentenorganisationen und der Bund über das SECO [9]. Der Konsumentenschutz Schweiz betreibt sogar eine Meldeplattform für Greenwashing-Verdacht [8]. Eine Anzeige kostet den Absender heute also wenig.
Wann dich das EU-Recht direkt erwischt
Jetzt die Frage, die über deinen konkreten Aufwand entscheidet. EmpCo gilt nach dem Marktortprinzip: Massgeblich ist, wo die Konsumentin angesprochen wird, nicht wo deine Firma sitzt [10].
Daraus ergeben sich drei typische Konstellationen für ein Schweizer KMU:
- Du verkaufst B2C in die EU (Onlineshop, der dorthin liefert, Verpackung mit Umwelt-Claim, Markenwebsite in EU-Sprachen): direkt betroffen. Ab 27. September 2026 gilt für diese Kommunikation das volle EmpCo-Regime des jeweiligen Ziellandes [10].
- Du lieferst B2B an EU-Abnehmer, die an Endkunden verkaufen: indirekt betroffen. Deine Abnehmer werden dich vertraglich verpflichten, die Compliance der gelieferten Produkte und Verpackungen sicherzustellen. Wer das nicht nachweisen kann, riskiert Rückrufe, Schadenersatz und Vertragsstrafen [10].
- Du verkaufst ausschliesslich in der Schweiz: EmpCo greift nicht, aber das UWG Art. 3 Abs. 1 lit. x gilt seit 2025 trotzdem.
Und Liechtenstein? Das ist der Punkt, an dem sich FL und CH trennen. Liechtenstein ist EWR-Mitglied, die Schweiz nicht. EmpCo ist EWR-relevant und kommt für liechtensteinische Unternehmen über den EWR-Mechanismus und das eigene Lauterkeitsrecht grundsätzlich direkter zur Anwendung als für Schweizer Firmen. Den exakten Übernahme- und Umsetzungszeitpunkt in Liechtenstein solltest du im Einzelfall bei den FL-Behörden abklären, eine belastbare öffentliche Quelle mit Datum lag mir beim Schreiben nicht vor (13.06.26). Die praktische Konsequenz ist aber klar: Ein FL-KMU tut gut daran, sich an EmpCo zu orientieren wie ein EU-Unternehmen.
Was du jetzt konkret tun solltest
Kein Grossprojekt, aber auch nichts zum Aussitzen. Diese Schritte bringen am meisten:
- Claim-Inventar machen. Geh durch Website, Shop, Verpackungen, Datenblätter, Social Posts und Werbemittel. Notiere jede Umwelt- oder Klimaaussage. Die meisten unterschätzen, wie viele es sind.
- Jede Aussage auf den Beleg prüfen. Frage zu jedem Claim: Habe ich eine objektive, überprüfbare Grundlage dafür, und passt der Beleg genau zur Formulierung? «40 % weniger CO₂ gegenüber Vorgängermodell 2021 (Scope 1 und 2)» ist belegbar. «Umweltfreundlich» allein nicht.
- Produkt-«klimaneutral» mit Kompensation streichen. Wenn die Neutralität auf gekauften Zertifikaten beruht, formuliere um in einen Contribution Claim. Auf Unternehmensebene darfst du weiter über deine Klimastrategie reden.
- Eigene Siegel überprüfen. Selbst gestaltete grüne Logos und Badges raus, sofern kein zertifiziertes, unabhängig geprüftes System dahintersteht.
- Klimaaussagen mit anerkannten Methoden hinterlegen. Treibhausgasbilanzen nach anerkannten Standards (Corporate und Product Carbon Footprint) sind ein praktikabler Weg, um UWG-konform zu belegen [8].
- Freigabeprozess einführen. Eine simple Regel im Marketing: Kein Umwelt-Claim geht raus, ohne dass jemand den Beleg gesehen hat. Das verhindert 80 Prozent der Probleme.
- Zwei Märkte, zwei Standards bedenken. Wer dieselbe Verpackung für CH und EU nutzt, muss den strengeren EmpCo-Standard erfüllen. Pauschale Claims auf einer gemeinsamen Verpackung sind ab September 2026 ein Risiko [10].
Tönt nach Aufwand. Ist es teilweise auch. Aber der Aufwand ist einmalig und planbar, ein Verfahren ist es nicht.
Die häufigsten Stolperfallen
«Wir machen ja nur Schweizer Geschäft, uns betrifft die EU nicht.» Stimmt für EmpCo, aber das UWG gilt seit 2025 und die Beweislast liegt bei dir. Die Falle ist, sich auf die EU zu fixieren und die eigene Haustür zu übersehen.
Das Bild als blinder Fleck. Viele prüfen die Texte und vergessen die Grafik. Ein Blatt, ein Wassertropfen, ein Recycling-Icon kann als Umweltaussage zählen. Prüfe die Gestaltung als Ganzes, nicht nur die Wörter.
Alter Content, der weiterläuft. Die Regeln gelten ab dem Stichtag auch für bestehende Verpackungen, Webseiten und Werbung, sofern sie weiterhin gegenüber Konsumenten verwendet werden [11]. Eine 2023 gedruckte Verpackung mit «klimaneutral» im Regal ist 2027 nicht legacy, sondern aktiv.
Kompensation mit Reduktion verwechseln. Zertifikate zu kaufen ist nicht verboten. Verboten ist, daraus eine Produktneutralität abzuleiten. Wer den Unterschied nicht sauber kommuniziert, hat schon verloren – das zeigt auch das deutsche BGH-Urteil zu «klimaneutral»-Werbung vom 27. Juni 2024 (Az. I ZR 98/23), das eine Erläuterung direkt am Werbemittel verlangt [4].
Auf die GCD warten. Sie liegt auf Eis. Wer deshalb nichts tut, verschläft die Regel, die wirklich kommt.
Meine Einschätzung
Eine These, die nicht alle teilen werden: Für die meisten Schweizer KMU ist nicht EmpCo das nähere Risiko, sondern das eigene UWG. EmpCo kommt mit Datum, Schlagzeile und Vorlaufzeit, da bereitet man sich vor. Die Schweizer Regel kam leise, gilt schon, und die Beweislast hat sich umgedreht, ohne dass es die meisten gemerkt haben. Genau das macht sie tückischer.
In über 30 Jahren in der Kommunikation ist mir ein Muster immer wieder begegnet: Nicht böse Absicht verursacht die Probleme, sondern Routine. Irgendwann steht «nachhaltig» auf dem Datenblatt, weil es sich gut macht und der Mitbewerber es auch schreibt. Niemand hat es böse gemeint, niemand hat je den Beleg dazu abgelegt. Und dann fragt jemand von aussen – ein Kunde, ein Mitbewerber, eine Konsumentenorganisation – und auf einmal sucht das halbe Team nach Zahlen, die es nie gab.
Die gute Nachricht zum Schluss: Wer seine Aussagen belegen kann, gewinnt. Glaubwürdige, geprüfte Kommunikation wird zum Unterschied im Regal, während pauschale Claims ihre Wirkung verlieren. Belegbarkeit ist kein Compliance-Ärgernis. Sie ist ein Wettbewerbsvorteil, der zufällig auch noch legal ist.
Verweis auf thematisch ähnliche Blogbeiträge
Greenwashing vermeiden: Wie KMU glaubwürdig nachhaltig kommunizieren
Storytelling für Nachhaltigkeit: Wie Sie Ihre grüne Mission emotional vermitteln
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Quellen
[1] Latham & Watkins, «European Commission Announces Intention to Withdraw EU Green Claims Directive Proposal», 2025. https://www.lw.com/en/insights/european-commission-announces-intention-to-withdraw-eu-green-claims-directive-proposal
[2] Loyens & Loeff, «ESG Update: Green Claims Directive is here to stay?», 07.07.2025. https://www.loyensloeff.com/insights/news--events/news/esg-update-green-claims-directive-is-here-to-stay/
[3] Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 (EmpCo), Amtsblatt der EU vom 06.03.2024. https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/825/oj
[4] GUTcert, «EmpCo 2026: Anforderungen verstehen und Kommunikation gesetzeskonform gestalten», 04/2026; IHK Karlsruhe, «Umweltaussagen: Empowering Consumers-Richtlinie». https://www.gut-cert.de/de/news-reader/news-2026-04-empco-2026-anforderungen-verstehen-und-kommunikation-gesetzeskonform-gestalten
[5] Senken, «EmpCo-Richtlinie: Was Sie über die neuen Anti-Greenwashing-Regeln der EU wissen müssen», 03/2026. https://www.senken.io/de/academy/empco-richtlinie
[6] SECO – Staatssekretariat für Wirtschaft, «Grundlagen zum unlauteren Wettbewerb». https://www.seco.admin.ch/de/grundlagen-uwg
[7] ClimatePartner, «Schweiz verschärft Vorschriften für Umweltclaims ab 2025», 12/2024. https://www.climatepartner.com/de/wissen/blog/schweiz-verschaerft-vorschriften-fuer-umweltclaims-ab-2025
[8] intep, «UWG Schweiz: Greenwashing-Verbot, Pflichten & Compliance», 2026. https://intep.com/uwg-schweiz/
[9] Bratschi AG, «Neues Greenwashing-Verbot im UWG: stark erhöhte Anforderungen», 07/2025. https://www.bratschi.ch/publikationen/neues-greenwashing-verbot-im-uwg-stark-erhoehte-anforderungen-was-unternehmen-wissen-muessen
[10] douana.ch, «EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825: Greenwashing-Verbote ab 27. September 2026 – was Schweizer Exporteure wissen müssen», 2026. https://douana.ch/empco-richtlinie-eu-2024-825-greenwashing-verbote-ab-27-september-2026-was-schweizer-exporteure-fuer-ihre-verpackungen-und-werbung-wissen-muessen/
[11] intep, «EmpCo-Richtlinie: Pflichten & Umsetzung 2026». https://intep.com/empco-richtlinie/
Disclaimer: Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung, keine Rechtsberatung. Für die konkrete Beurteilung deiner Claims lohnt sich der Blick einer Fachperson.
Bild: ChatGTP